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Arbeiter beim Wischen von Wolkenkratzerfenstern

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Der Praxisinhaber ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter/innen in regelmäßigen Abständen in Bezug auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz in der Praxis zu unterweisen. Die Pflicht zu einer solchen Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt sich zum Beispiel aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

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In einer Arztpraxis lauern für die Mitarbeiter viele Risiken. Neben Hauterkrankungen und Infektionsgefahr, der Arbeit mit Gefahrstoffen sowie physischen und psychischen Belastungen können auch spezielle Gefährdungen auftreten, beispielsweise im Umgang mit Röntgenstrahlung oder Lasertechnik. Nicht zu unterschätzen sind zudem Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente sowie Spritzen. Das genaue Risiko hängt vom Spektrum der angebotenen Leistungen ab. So unterscheidet sich das Risikoprofil einer Allgemeinarztpraxis teils erheblich von einer Zahnarztpraxis oder einer Facharztpraxis für Augenheilkunde.

Mit Blick auf die Kontrolle der Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) darauf hin, dass die Inspektionen von Arztpraxen und Krankenhäusern durch staatliche Behörden stetig zunehmen. So haben die zuständigen Behörden in verschiedenen Bundesländern erhebliche Kapazitäten zur Begehung von Praxen und Kliniken aufgebaut.

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Treten im Rahmen der behördlichen Kontrollen größere Mängel zutage, können diese erhebliche Konsequenzen für die Praxis nach sich ziehen. Die Sanktionen reichen von Auflagen und Ordnungsgeldern bis zu unmittelbaren Einschränkungen der Praxistätigkeit. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer Schließung der Praxis kommen. Bei eintretenden Schäden drohen zudem weitreichende Haftungsfolgen, etwa die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, Regressforderungen oder langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen wegen fahrlässiger Körperverletzung.

​Gefährdungsanalyse:

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  • Arbeitsbereiche festlegen und Tätigkeiten erfassen: Bei der Gefährdungsbeurteilung können arbeitsbereichsbezogene, tätigkeitsbezogene oder personenbezogene Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Für Mitarbeiter mit wechselnden Tätigkeiten oder chronisch Kranke und Beschäftigte mit Behinderungen sollte in jedem Fall eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden.

  • Gefährdungen ermitteln: Es gilt Gefährdungen zu ermitteln, die den Arbeitsbereichen, Tätigkeiten und Personen zugeordnet werden. Die Grundlage bilden die verschiedenen Rechtsvorschriften, z.B. die Arbeitsstättenverordnung, die Biostoffverordnung oder die Gefahrstoffverordnung. Im Rahmen Ihrer Ermittlungen können Sie auch auf verschiedene Unterlagen zurückgreifen, etwa Betriebsanweisungen, Notfallpläne oder Begehungsprotokolle.

  • Gefährdungen beurteilen: Der Grad der Gefährdungen und die daraus abzuleitenden Schutzziele lassen sich über verschiedene Risikoklassen ermitteln. Diese bilden die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfalls sowie die Schwere möglicher Gesundheitsschäden ab.

  • Maßnahmen festlegen: Nach der Gefahrenanalyse legen Sie die technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen fest, mit denen Sie den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Ihrer Arztpraxis verbessern wollen. So ist beispielsweise jede Praxis zur Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet. Dieser sollte unter anderem Regelungen zur Handhygiene, zur Reinigung und Desinfektion von medizinischem Gerät sowie zum Umgang mit Medikamenten enthalten.

  • Maßnahmen durchführen: Für die Umsetzung der Arbeitsschutz-Maßnahmen müssen Sie ausreichend Zeit und Ressourcen einplanen. Besonders wichtig während des gesamten Prozesses der Gefährdungsanalyse und Durchführung ist die aktive Einbindung und enge Abstimmung mit Ihrem Praxisteam.

  • Wirksamkeit überprüfen: Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen termingerecht umgesetzt wurden. Zudem überprüfen Sie, ob die damit verbundenen Ziele erreicht wurden und ob sich gegebenenfalls neue Gefährdungen oder Belastungen aus den Maßnahmen ergeben haben. Die Ergebnisse Ihrer Prüfung halten Sie anschließend im Rahmen einer Dokumentation schriftlich fest.

  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben: Bei der Arbeitssicherheit und dem Arbeitsschutz handelt es sich um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Werden beispielsweise neue Arbeitsabläufe eingeführt oder neue Geräte angeschafft, ist eine Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Das gilt auch, wenn bisherige Gefährdungen oder Belastungen weiterbestehen.

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