
Praxismarketing
Praxismarketing umfasst alle Maßnahmen zur Gewinnung neuer Patientinnen und Patienten, aber auch zum Erhalt einer zufriedenen Patientenschaft, um diese langfristig an die Praxis zu binden. Kundenbindung und Kundenpflege im Sinne des Marketings bezieht sich somit auch auf die Patientinnen.
​
Mit strategischem und zielgruppenorientierten Denken kann unter Einsatz marketingpolitischer Instrumente der Erfolg einer Praxis nachhaltig gesteigert werden.

Dabei stellen sich folgende Fragen:
-
Wie attraktiv ist das Praxisangebot im Vergleich zur Konkurrenz?
-
Worin bestehen die eigenen Leistungen und Fähigkeiten?
-
Wie setzt sich die Patientenstruktur zusammen?
-
Wie groß ist die Patientenzufriedenheit?
-
Wie stellen sich die Kommunikationsmittel dar (Internetauftritt, Flyer etc.)?
​​
Werkzeuge und Maßnahmen des Praxismarketings:
-
Internetauftritt (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Website, Social Media, Bewertungsportale)
-
Corporate Identity
-
Gestaltung der Praxisräume
-
Auslage von Informationsmaterial
-
Patientenbefragungen
-
Praxisteam
INFO
Die rechtlichen Grundlagen ärztlicher Werbung ergeben sich ins besondere aus dem
Berufsrecht, dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
§ 27 MBO-Ä
regelt den berufsrechtlichen Rahmen ärztlicher Information und Werbung. Die Bestimmung stellt einerseits allgemeine Anforderungen, enthält aber auch spezifische Ein schränkungen, wie das Verbot berufswidriger Werbung und das sogenannte Fremdwerbeverbot. Information und Werbung für die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten sind durch das Grundrecht auf freie Berufsausübung in Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Ärzte dürfen danach die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit informieren und für ihr Leistungsangebot gegenüber Patienten werben. Wie die anderen Bereiche ärztlicher Berufsausübung unterliegt auch Werbung gewissen Regularien. Gesetzliche Einschränkungen ärztlicher Information und Werbung sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn damit Zwecke des Gemeinwohls verfolgt werden.
​
Die wichtigsten Punkte sind:
1. Sachliche Werbung:
Die Werbung muss sachlich und objektiv sein. Sie darf keine irreführenden, übertriebenen oder unwahren Aussagen enthalten. Es dürfen keine Vergleiche mit anderen Ärzten oder Methoden gezogen werden, die nicht wissenschaftlich fundiert sind.
2. Werbeverbote:
Es gibt bestimmte Werbeverbote, die Ärzte beachten müssen. Dazu gehören beispielsweise das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, das Verbot der Werbung für nicht anerkannte Behandlungsmethoden oder das Verbot der werblichen Empfehlung von Arzneimitteln.
3. Information der Patienten:
Die Werbung darf Informationen über die ärztliche Praxis, die Ausstattung oder die angebotenen Leistungen enthalten. Dabei sollten die Informationen jedoch sachlich und objektiv sein und den Patienten einen realistischen Einblick in das Leistungsspektrum geben.
4. Schutz der Patienteninteressen:
Ärzte müssen sicherstellen, dass ihre Werbung nicht die Patienteninteressen gefährdet oder den Eindruck erweckt, dass wirtschaftliche Interessen über das Wohl der Patienten gestellt werden.
​
​
Das HWG (Heilmittelwerbegesetz) enthält eine Liste von zulässigen Werbeaussagen für Heilmittel. Diese Aussagen dürfen in der Werbung verwendet werden, sofern sie den Anforderungen des HWG entsprechen. Die zulässigen Werbeaussagen können je nach Art der beworbenen Leistungen variieren. Im Allgemeinen dürfen Werbeaussagen verwendet werden, die objektive Informationen über die folgenden Aspekte enthalten:
​
-
Krankheiten, Leiden oder körperliche Beschwerden, die der Arzt behandelt.
-
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
-
Qualifikationen des Arztes.